Vieles rund um Fangjagd wird falsch interpretiert und falsch verstanden, dabei geben auch hier Bundes- und Landesrecht einen ganz klaren, gesetzlichen Rahmen vor. Wer, wo, wie…

Nähere rechtliche Bestimmungen zu einzelnen Bundesländern findet ihr in einer Übersicht hier:

https://www.jagdverband.de/sites/default/files/fallenjagd_lnderbersicht2013_0.pdf
Um in Deutschland Fangjagd in nicht befriedeten Bezirken auszuüben, die Jägerprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sein und ein gültiger Jagdschein vorliegen. Mit der abgelegten Prüfung erhält der Jäger in den meisten Bundesländern die notwendige Sachkunde, in manchen bedarf es eines zusätzlichen Fallenjagdlehrgangs. Grundstückseigentümer ohne Jagdschein können, je nach Landesrecht in befriedeten Bezirken Fallen aufstellen, allerdings nur solche, die lebend fangen.
Gesetzlich geregelt sind auch die Fallen, welche eingesetzt werden können: Fallen müssen unversehrt fangen (lebend Fallen) oder sofort töten (Totschlagfallen).
Lebendfallen fangen immer selektiv, da der Jäger erst bei der Kontrolle der Falle, die zweimal täglich vorgeschrieben ist, entscheidet, ob das Wild erlegt wird oder nicht.
Totschlagfallen müssen durch einen so genannten Fallenbunker vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt sein. Über die Größe des Eingangs wird die Selektivität gewährleistet. Erlaubt sind hier nur Fallen, welche auf Zug auslösen Fallen, die auf Druck (Tritt) auslösen, sind grundsätzlich verboten. Totschlagfallen werden einmal täglich kontrolliert.

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