Leserfrage

Geht folgender Sachverhalt mit dem Tierschutzgesetz/Bundesjagdgesetz/Jagdrecht konform, gerade was die letztendliche Tötung von Waschbären angeht:

Vermieter X  beauftragt einen ausgebildeten und ortsansässigen Jäger der Lebendfallen für Waschbären auf dem Grundstück des Vermieters aufstellt. Nachdem bereits mehrmals Waschbären gefangen wurden, werden diese wiederum aus der Falle in einen Sack „gelockt“ bzw. gescheucht. Nachdem der Waschbär in einem blickdichten Sack ist, werden die Waschbären mit einem Knüppel bzw. einer Eisenstange erschlagen.

Meine Frage: Ist eine solche Art und Weise sich der Waschbären zu entledigen im Sinne des Tierschutzgesetztes zu vereinbaren? Meiner Meinung nach nicht! Da:

— Mehrfach von Mietern (Zwei Mietparteien die die Art der Tötung bestätigen können) beobachtet und natürlich gehört wurde, wie die Waschbären quietschende Geräusche von sich gaben
— der Jäger mit Sicherheit bei einen Sack, welcher blickdicht ist, nicht auf Anhieb „tödlich“ trifft und damit das Tier unnötig Qualen aussetzt.

Wie bereits erwähnt, gibt es zwei unabhängige Mietparteien auf diesem Grundstück, die diese Aussage bestätigen. Natürlich könnte man jetzt annehmen, dass der Jäger weiß was er da tut und sich an das Tierschutzgesetz bzw. Bundesjagdgesetz/Jagdrecht hält.
Da mein Empfinden nicht zwangsweise mit dem rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundes bzw. der Länder übereinstimmen muss, würde ich mich freuen, wenn jemand mir eine rechtlich, auf gesetzliche Rahmenbedingungen fußende Aussage geben könnten, ob so eine Vorgehen, wie ich es oben beschrieben habe, legitim ist oder eine Kontakt geben können der mir weiterhilft. Im Endeffekt habe ich die Absicht den Vermieter auf die Art und Weise der Tötung anzusprechen. Dies möchte ich aber natürlich nur tun, wenn ich weiß, dass diese Art und Weise der Tötung belegbar rechtwidrig ist. Mir ist des Weiteren durchaus bewusst, dass der Vermieter auf seinen Grund und Boden Fallen aufstellen darf, wenn die vorhanden Wildtiere auf deren Grund und Boden unerwünscht sind bzw. nachweislich Schaden anrichtet und/oder nachweislich als Überträger von Seuchen identifiziert sind .

Ich würde mich freuen wenn mir, bevorzugt ein Jäger, in irgendeiner Art weiterhelfen könnt.

P.S. bisherige rechtlich-verbindlichen Hinweise:
TierSchG – Einzelnorm

WILDes Wissen – frag doch mal den Jäger

Kurzfassung:  Nein, es geht weder mit dem TierSchG noch mit dem BJG konform.

Aber man muss den Sachverhalt in verschiedene Partien aufteilen:

Zunächst ist das Fangen im befriedeten Bezirk mit einer Lebendfalle durch einen vom Grundstückseigentümer beauftragten Jäger im Besitz der erforderlichen Sachkunde erlaubt. Sollte der Grundstückseigentümer selber im Besitz der Sachkunde, z. B: durch einen absolvierten Fallenjagdkurs sein, darf er die Fallen auch selber stellen, das Tier jedoch nicht töten.
Ein mit der Lebendfalle gefangenes Tier darf nur mit der geforderten Sachkunde getötet werden und diese hat rechtlich in dem geschilderten Fall der ausführende Jäger.
Einzelheiten dazu regeln die Fangjagdverordnungen oder die Landesjagdgesetze der Länder (in diesem Fall Sachsen).

§ 8 Sächs. Jagdgesetz
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes töten.

Das heisst auch hier gilt §4 (1) TierSchG:
„Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“

Die Art des Tötens wird hier weder durch das SJG noch durch § 22 des BJG definiert. Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass ein blindes Knüppeln auf einen Sack, in dem sich sogar mehrere Bären befinden, nicht als tierschutzgerechtes Töten gelten kann. Somit läge ein Verstoss gegen das TierSchG seitens des Jägers vor.
Der Schlag mit einem stumpfen Gegenstand hat höchstens als Notlösung beim Erlösen eines verletzten Tieres eine gewisse Berechtigung (merkblatt124_2010.pdf  der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V)

In der Fangjagdverordnung von Hessen (http://faolex.fao.org/docs/pdf/ger126618.pdf)  ist z.B. in §3 (3) explizit geregelt:
„ Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit der Schusswaffe getötet werden “

Da aber eine Schussabgabe im befriedeten Bezirk wiederum problematisch ist, bleibt als Option ein möglichst stressfreier Transport der abgedunkelten Lebendfalle an einen Ort, an dem eine tierschutzgerechte Tötung mit der Schusswaffe möglich ist.

Zu bemerken bleibt noch, dass des dem ausführenden Jäger, nicht dem Grundstückseigentümer obliegt, für eine tierschutzgerechte Tötung zu sorgen. Sollte der Eigentümer jedoch an der wie oben geschilderten Tötung beteiligt gewesen sein, hat er gegen auf jeden Fall sowohl gegen das TierSchG verstoßen als auch, wenn er weder Sachkunde noch Jagdschein besitzt, gegen das Sächsische Landesjagdgesetz.
Zuständige Behörde in Fragen zur Jagdausübung ist die Untere Jagdbehörde (UJB).

Weitere Informationen:
fallenjagd_lnderbersicht2013_0.pdf

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