Wir erinnern:

Nach 1848 war die Jagd  Länderangelegenheit, ein einheitliches strukturiertes Gesetzeswerk gab es nicht. Dieses änderte sich erst  mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Jagdgesetzes am 1. Juli 1925, dem Thüringischen Jagdgesetz vom 27. April 1926 und der Preußischen Tier und Pflanzenschutzverordnung von 1929.

Eigentlich ist die Schaffung des ersten für den gesamten deutschen Raum einheitlichen Jagdgesetzes recht schnell erklärt.

Kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten beauftragte der neue Ministerpräsident von Preußen, Herman Göring, am 9. Mai 1933, den Geschäftsführer des Reichsjägerbundes, Ulrich Scherping, mit der Schaffung eines Jagdgesetzes, welches zunächst nur für den Freistaat Preußen gelten solle.
Es sollte den Vorstellungen der Jägerschaft und den neuesten Erkenntnissen der Wild- und Jagdkunde und des Naturschutzes entsprechen. Dieses Jagdgesetz sollte dann später auch als Reichsjagdgesetz für das gesamte Reich übernommen werden und für alle Reichsländer verbindlich sein. Bereits am 18. Januar 1934 wurde dann das Preußische Jagdgesetz verabschiedet.Am 3. Juli 1934 wurde das Gesetz dann als Reichsjagdgesetz verabschiedet, es löste damit  die, mittlerweile 17, Landesjagdgesetze ab.

Zur Person:
Ulrich Scherping wurde 1889 in Pommern geboren  und durchlief viele Funktionen in Jagdlichen Vereinen und Organisationen. Schließlich war er Geschäftsführer des Reichsjagdbundes im Jahr 1928.
Scherping nahm an Hunderten von Versammlungen der Jägerschaften teil und notierte sich ihre Anliegen.

Diese waren im Wesentlichen:

  • Vereinheitlichung des Jagdrechtes im Reichsgebiet
  • Einführung eines einheitlichen Jagdscheines verbunden mit einer Jägerprüfung als Voraussetzung zur Erlangung des Jagdscheins
  • Festlegung der gesetzlichen Pflicht zur Hege
  • Verschärfung der Schonzeitregelungen
  • Verbot aller Jagdmethoden die nicht mehr im Einklang mit der veränderten Einstellung der Jägerschaft zum Wild sind.
  • Einführung einer Abschussplanung für einen Reihe von Wildarten
  • Einführung einer eigenen fachkundigen Jagdbehörde
  • Organisationszwang für alle Jäger
  • Eigene Ehrengerichtbarkeit

Die Forderung nach  einem einheitlichen Jagdgesetz stammt nicht aus den 20er oder 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Sie ist so alt wie der Deutsche Nationalstaat, bereits 1875 forderte der Allgemeine Deutsche Jagdschutzverein ein einheitliches Jagdgesetz.
Scherping hatte die wesentlichen Teile des Reichsjagdgesetzes bereits vor Erteilung des Auftrages im Mai 1933 fertig in seiner Schublade.  Diese Punkte waren noch nicht juristisch ausgearbeitet, fachlich aber war festgelegt, was in einem Reichseinheitlichen Jagdgesetz stehen musste.

Scherping  schrieb in seinem 1950 erschienenen Buch  Waidwerk zwischen den Zeiten: „ So lag bereits 1932 das Reichsjagdgesetz in seinen materiellen Teilen fertig in seiner Schreibtischschublade.“

Die juristische Ausarbeitung des Preußischen Jagdgesetz und späterem Reichsjagdgesetz überliet Scherping dem Justitiar des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft Domäne und Forst, Ministerialrat Dr. Vollbach.

Ohne große Änderungen wurde das PrJG zum RJG übernommen.

Neu war die Einbeziehung des Wisent und des Steinwildes in den Katalog der jagdbaren Tierarten. Dies geschah wegen dem in Springe errichteten Preußischen Wisentgeheges und der Steinwildeinbürgerung im Forstamt Berchtesgaden und im Siebenseegebiet, auch die Robbe fand erstmals Aufnahme in den Katalog. Die Robbe unterlag bis dahin der Robbenschutzverordnung.

Am 3. Juli 1934 wurde das Reichsjagdgesetz von der Reichsregierung erlassen. An diesem Tag  wurde auch Hermann Göring zum Reichsforst- und Jagdmeister ernannt, dieser Titel hat einen Jahrhunderte alte Tradition. Sie wurde im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ab dem 12. Jahrhundert als erbliche Würde verliehen.

Hermann Göring selber nahm keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des PrJG und RJG, er setzte lediglich dem RJG eine, von ihm zum Teil selbstverfasste, ideologisch geprägte Präambel voraus.

Mit der am 8. Mai 1945 vollzogenen  Gesamtkapitulation des Deutschen Reiches erlosch auch seine Jagdhoheit und die damit verbundenen Gesetze.

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