Eine Hegegemeinschaft ist ein meist freiwilliger  revierübergreifender Zusammenschluss von Jägerinnen und Jägern benachbarter Reviere und dient zur Koordinierung von Hegemaßnahmen und Abschussplänen. Sie dienen meist  auch einem besonderen Hegeziel.  Bei Schwarzwild-Hegegemeischaften z B. kann das Ziel die Reduzierung des Bestandes sein, oder aber auch  die Hege von starken Keilern zur Vermeidung des Bedecken von Frischlingsbachen und um beim Schwarzwild eine ausgeglichene Sozialstruktur in den Rotten zu erzielen.

In einigen Bundesländern können Hegegemeinschaften auf Anordnung der Unteren oder Oberen Jagdbehörde angelegt werden. In der aller Regel sind Hegegemeinschaften aber privatrechtliche freiwillige Personenvereinigungen.

Das Bundesjagdrecht regelt:

Hegegemeinschaften
§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

Zu Verwirrung führt, dass Hegegemeinschaften umgangssprachlich oft als Hegering oder beispielsweise Rotwildring bezeichnet werden.

Hegeringe hingegen sind die  kleinste Organisationseinheit der  im DJV organisierten Jägerschaft auf lokaler Ebene.  Nach den Hegeringen folgen die Kreisjägerschaften, dann die Landesjagdverbände und schließlich der Deutsche Jagdverband.

Die Kreisjägerschaften sind oft ein eingetragener Verein im Sinne des deutschen Vereinsrechts, was die meisten Hegeringe nicht sind. Sie bilden die Untereinheit der der Kreisjägerschaften.

Hier beispielhaft ein Auszug aus der Satzung einer Kreisjägerschaft:

§ 3 Gliederung der KJS

(1) Die KJS umfasst den Kreis
(2) Die KJS gliedert sich in Hegeringe. Umfang und Grenzen der Hegeringe werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt.

§ 8 Hegering
(1) der Hegering ist die Kleinste Organisation des LJV
(2) Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder gemäß der Zuordnung des erweiterten Vorstandes KJS.
(3) Organe des Hegerings sind …..

In Satz 8 des § 8 wird  die Möglichkeit der der Vereinseintragung geregelt.
„Satzungen von Hegeringen die sich als rechtsfähiger Verein eintragen lassen wollen, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des LJV. “

Diese Regelungen und Artikel beziehen sich auf den Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen, in anderen Bundesländern kann die Organisation anders aufgebaut und strukturiert sein.

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