Leserfrage

Eine rechtliche Frage:  totes Wild/Teile mitnehmen. Unter welchen Umständen darf man das? Und wann nicht. Was ist mit Tieren, die tot an oder auf der Strasse liegen oder sogar direkt im eigenen Garten ?

 

WildesWissen  – frag doch mal den Jäger!

Wir müssen unterscheiden zwischen Wild, dem Jagdrecht unterliegend, Tieren, die dem Artenschutz unterliegen und Tieren, die weder Jagdrecht noch Artenschutz unterliegen.

Bei dem Jagdrecht unterliegenden Tieren, sprich Wild, ist außerhalb befriedeter Bezirke ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte derjenige, der sich das Wild aneignen darf. Für Jedermann ist das Aneignen dort nur mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten gestattet. Das gilt nicht nur für Wildkörper, sondern theoretisch auch für Abwurfstangen, Eier oder Federn. Daraus ergibt sich ein Verbot der Inbesitznahme für jeden, der nicht jagdausübungsberechtigt ist, es ist schlichtweg Diebstahl.

Befriedete Bezirke gehören mit zum Jagdbezirk,  sie sind allerdings aus den verpachteten Gebieten herauszunehmen. Da das Jagausübungsrecht auf diesen Flächen nicht mitverpachtet ist, bleibt es beim Grundeigentümer, der, je nach Bundesland, ein beschränktes Jagdausübungsrecht hat, ansonsten ruht hier die Jagd- soviel zur Theorie. Hier gehts ja nichts um Jagd, sondern um Aneignung, und da muss ein Grundeigentümer des befriedeten Gebietes den Pächter NICHT fragen.

Tiere, die dem Artenschutz unterliegen, dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde aufgenommen werden, ansonsten müssen sie an Ort und Stelle verbleiben. Die Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung  nennt speziell in Deutschland geschützte Pflanzen und Tiere. Über die Anlage 1 der BArtSchV hinaus sind in Deutschland laut §7 BNatSchG Nr. 13 bzw. 14, auch Arten geschützt, die in der EG -Artenschutzverordnung Anhang A oder B, Richtlinie 92/43/EWG (FFH- Richtlinie), Anhang IV, oder der EG – Vogelschutzrichtlinie gelistet sind. Das gilt  dann auch für Tiere, die an der Straße oder im Garten liegen, es ist streng verboten, diese aufzunehmen.

Wenn es um die bloße Entsorgung geht, werden gerne die Zuständigkeiten verteilt. Zum Beispiel kann der Landesbetrieb  Kadaver an Bundesstrassen und Autobahnen  entsorgen. Auf Privatgelände ist zunächst der Besitzer verantwortlich, auf kommunalem Gelände der Bauhof. Oft wird diese Aufgabe auch freiwillig von der Jägerschaft übernommen.

 

https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/assets/7/2/leitfaden_lf_124.pdf

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