Halbautomatische Jagdwaffen sind Schusswaffen, bei denen zwar durch einmalige Betätigung des Abzuges nur ein Schuss abgegeben werden kann, die aber danach selbsttätig die nächste Patrone ins Patronenlager repetiert und die Abzugseinrichtung spannt. Halbautomatische Waffen werden auch Selbstladegewehre genannt.
Im jagdlichen Bereich werden halbautomatische Waffen überwiegend als Kugelwaffen verwendet und finden ihre Verwendung hauptsächlich bei Drückjagden, sie gewähren aufgrund der automatischen Patronennachführung und dem Spannen der Abzugseinrichtung eine schnellere Schussfolge. Dies ist auf Drückjagden von Vorteil.
Funktionsweise
Vor der ersten Schussabgabe muss auch bei dieser Waffe wie bei allen Repetieren die Patrone ins Patronenlager repetiert und die Waffe gespannt werden.
Für das Nachladen kann die Schussenergie verwendet werden, wobei man zwischen Gasdrückladern und Rückstoßladern unterscheidet.
Rückstoßlader
verwenden die Energie des Rückstoßes, um den Verschluss zu öffnen, die leere Hülse auszuwerfen und die neue Patrone aus dem Magazin ins Patronenlager nachzuführen.
Gasdrucklader
Dabei wird durch eine Bohrung in der Laufwandung Gas nach der Schussabgabe entnommen. Mit der Energie dieses unter hohem Druck stehenden Gases wird der Verschluss geöffnet und die leere Hülse ausgeworfen. Beim Schließen des Verschlusses wird eine neue Patrone ins Patronenlager geführt und die Waffe gespannt.
Dabei bleibt aber auf jeden Fall zu berücksichtigen
§ 19 BJG – Sachliche Verbote
Offiziell heißt es im neuen § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c:
„Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“
In vielen Landesjagdgesetzen steht noch die alte Regelung unter „sachlichen Verboten“, diese geht dann aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung vor. Dort heißt es: Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.
Das Urteil des BVerwG 6 c 60.14 vom 07.03.2016
Leitsätze:
- Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf.
- Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.