Im Jagdgesetz werden Eigenjagdbezirke (§ 7) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8) unterschieden, wobei es immer um zusammenhängende Flächen, die wirtschaftlich nutzbar sind (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich) geht. Eigenjagdbezirke müssen nach Bundesjagdgesetz mindestens 75 Hektar Fläche haben und einer einzelnen Person oder Gemeinschaft (z.B. Familie) gehören. Flächen anderer Eigentümer, die von ein und demselben Eigenjagdbezirk umschlossen […]
