Im Jagdgesetz werden Eigenjagdbezirke (§ 7) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8) unterschieden, wobei es immer um zusammenhängende Flächen, die wirtschaftlich nutzbar sind (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich) geht.

Eigenjagdbezirke müssen nach Bundesjagdgesetz mindestens 75 Hektar Fläche haben und einer einzelnen Person oder Gemeinschaft (z.B. Familie) gehören. Flächen anderer Eigentümer, die von ein und demselben Eigenjagdbezirk umschlossen sind werden diesem zugeschlagen. Das Jagdrecht in Eigenjagden liegt beim Grundeigentümer, kann aber verpachtet werden.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind zusammenhängende Flächen, die keine Eigenjagd bilden können und nach Bundesjagdgesetz zusammen mindestens 150 Hektar umfassen, hier werden auch Siedlungsflächen mitgewertet. Die Jagdgenossenschaft (ein Zusammenschluss der Grundbesitzer) hat hier das Jagdrecht inne, welches ebenfalls verpachtet werden kann.

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