Die FFH-Richtlinie ist eine von der Europäischen Union erlassene Naturschutz-Richtlinie,
man bezeichnet Sie auch als F= Fauna, F= Flora, H = Habitatrichtlinie.
Die korrekte deutsche Bezeichnung lautet: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
Das Ziel dieser Richtlinie ist es, den
Schutz wildlebender Arten zu sichern, deren Lebensräume zu erhalten und deren Vernetzung in Europa sicher zu stellen und zu schützen.
Die Vernetzung von Lebensräumen dient der Bewahrung, der Wiederherstellung und Erweiterung ökologischer Wechselbeziehungen. Die natürliche Ausbreitung und Wiederansiedlungsprozesse sollen damit gefördert werden.
Die Richtlinie wurde vom Europäischen Rat 1988 unter deutschem Vorsitz in Hannover beschlossen. Nach vierjährigen Beratungen in den EU-Staaten wurde die FFH Richtlinie durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments 1992 in Kraft gesetzt, die FFH-Richtlinie dient damit der Umsetzung der Biodiversitätskonvention CBD von Rio 1992, die die EU Mitgliedstaaten ratifiziert haben.
Die betreffenden Schutzgebietsnetze, die Arten, die für die FFH-Richtlinien ausgesucht und unter Schutz gestellt werden sowie welche Lebensräume geschützt werden sollen, wird in den einzelnen Anhängen der Richtlinie aufgeführt.
In Anhang IV und V finden sich natürlich auch Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen. Ein Teil davon profitiert ausschließlich von der Hegeverpflichtung und dem Schutzaspekt des Jagdrechtes, sie genießen eine ganzjährige Schonzeit. Verstöße gegen die Schutzbestimmungen werden nach dem Jagdrecht strenger geahndet. Insgesamt zeigt die Entwicklung, dass es zwar vielen Tierarten besser geht, aber die Bestände mancher Arten durch die Bejagung von Beutegreifern unterstützt werden muss. Bei anderen Arten , wie Wolf und Wildkatze, leisten Jäger einen wichtigen Beitrag im Monitoring.
Eine erste Bewertung beschreibt der Deutsche Jagdverband unter
https://www.jagdverband.de/content/ffh-bericht-liegt-vor
„In den Berichten werden aber nicht nur Tier- und Pflanzenarten bewertet, sondern auch Lebensräume. Die Qualität vieler Lebensräume leidet unter Straßen- und Siedlungsbau, die zu unmittelbaren Flächenverlusten führen oder dem Bau von Windkraftanlagen. Der zunehmende Energiepflanzenbau hat einen gravierenden Verlust an Strukturvielfalt zur Folge. Damit erneuerbare Energien bspw. durch Maisanbau nicht zu Artenverlust in der Agrarlandschaft führen, ist der DJV zusammen mit zwanzig weiteren Kooperationspartnern im Projekt „Netzwerk Lebensraum Feldflur“ bundesweit engagiert. Durch das Einbringen extensiv bewirtschafteter Blühstreifen werden monokulturelle Strukturen aufgebrochen und Tieren der Agrarlandschaft wie Insekten, Vögel und Säugetieren, Lebensraum und Vernetzungswege geboten.
Der Vernetzung von Lebensräumen dient das Projekt „Holsteiner Lebensraumkorridore“. Davon profitieren nicht nur Arten wie Wildkatze und Fischotter. Die Vernetzung von Lebensräumen ist eine wichtige Maßnahme, um den genetischen Austausch zwischen Teilpopulationen und damit den Arterhalt zu gewährleisten. Diesem Zweck dienen auch Grünbrücken, die dazu beitragen, Verluste durch den Straßenverkehr zu senken.“
Quellen:
Ergebnisse von EU-Vogelschutz- und FFH-Bericht (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bundesamt für Naturschutz): www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Naturschutz/natur_deutschland_bericht_bf.pdf
Anhänge zur FFH-Richtlinie:
Anhang I
Aufzählung der natürlichen und naturnahen Lebensräume, die von gemeinschaftlichem Interesse sind und die unter besonderen Schutze gestellt werden sollen.
Die EU hat hier 231 unterschiedliche Lebensräume in den Anhang I aufgenommen. Alleine für Deutschland listete man 92 unterschiedliche Lebensraumtypen auf:
http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/natura2000/Nat_Bericht_2013/lebensraumtypenliste_20140116.pdf
Anhang II
Dort sind „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“ aufgelistet.
http://www.bfn.de/fileadmin/BfN/natura2000/Dokumente/artenliste_mit_erlaeuterungen_20150507_barrierefrei.pdf
Anhang III
Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.
Anhang IV
Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (aktuell 134 Tier- und Pflanzenarten).
In der „kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 18.12.2007 wurden die Vorschriften zum Artenschutz verschärft. Seitdem muss dafür Sorge getragen werden, dass Landnutzung (land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung) den Erhaltungszustand der lokalen Populationen von Anhang IV der FFH -Richtlinie nicht verschlechtern.
Anhang V
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und deren Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.
Anhang VI
verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung.
Quellenangabe: Bundesamt für Naturschutz, online: http://www.bfn.de/0316_gebiete.html