Die Vogelschutzrichtlinie ist einen für die gesamte EU gültige Richtlinie zum Schutz der aller einheimischen wildlebenden Vogelarten. Sie trat am 02. April 1979 in Kraft. Aktuell ist die Richtlinie gültig in der Fassung von 2009.
Im Einzelnen sind folgende Punkte in der Richtlinie geregelt:

  • Gebietsschutz
    Die Staaten der Europäischen Union verpflichten sich, eine ausreichende Vielfalt sowie eine ausreichende Größe an Lebensräumen für die europäischen Vogelarten zu erhalten. Dies gilt für alle wildlebenden heimischen Vogelarten.
    Für besonders schutzwürdige Vogelarten sollen weitreichende Schutzmaßnahmen geschaffen werden. In Anhang I sind 181 Vogelarten gelistet, für die besondere Schutzmaßnahmen und Flächen ausgewiesen werden sollen.
    Für Zugvögel wurden besondere Maßnahmen vorgeschrieben, die deren Brut-,  Mauser-, und Wintereinstandsgebiete schützen sollen.
    Diese Gebiete sind ebenfalls in Natura 2000 erfasst.
  • Regelungen der Vogeljagd
    Nicht nur der Schutz der Vögel ist in der Richtlinie geregelt, sondern auch ihre Nutzung. So wurden in der Richtlinie besondere Regeln und Maßnahmen festgelegt, die die Vogeljagd in der Europäischen Union regeln.  In Anhang II sind die Vogelarten gelistet, die in der Europäischen Union gejagt werden dürfen.
    Anhang II ist in zwei Teile unterteilt. Teil 1 beinhaltet Vogelarten die in der gesamten Europäischen Union gejagt werden dürfen, Teil zwei jene Vogelarten die nur in einzelnen Mitgliedsstaaten gejagt werden dürfen. Für die Bundesrepublik Deutschland sind dort 18 jagdbare Vogelarten gelistet.
    Generell unterliegt die Jagd auf Vögel der Nachhaltigkeit. Das heißt die Bestände sollen so bewirtschaftet werden, dass der Erhalt der Art langfristig gesichert ist. Hier geht das Prinzip der Hege in den Vogelschutz über.
    Die Richtlinie erlässt auch Regeln über die Jagdmethoden.
    Verboten ist:
    – Vögel in Mengen oder wahllos zu töten
    – der Einsatz von Jagdmethoden die zu einem Verschwinden einer Vogelart führen können.
    – In Anhang IV sind Hilfsmittel gelistet die bei  der Vogeljagd in der EU nicht gestattet sind.
    – Außerdem ist die Jagd aus Kraftfahrzeugen und Motorbooten verboten.
    – In  Deutschland sind diese Regelungen durch  das Bundesjagdgesetz und das Bundesartenschutzgesetz nochmals geregelt sowie durch die   einzelnen Landesjagdgesetze
  • Handel mit wilden Vögeln
    der Handel mit wildlebenden Vögeln ist verboten, sowohl lebend wie tot. Auch der Handel mit Bestandteilen wie Eier oder Federn ist verboten. Die Europäische Union regelt Ausnahmen diese, sind in Anhang III gelistet.
  • Weitere Bestimmungen
    hier regelt die Europäische Union die Durchführung der Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfassung der Bestände.  In Anhang V der Vogelschutzrichtlinie sind Forschungsthemen gelistet, in denen intensiv geforscht werden soll.
    Alle drei Jahre reichen die Mitgliedsstaaten einen Bericht an die EU ein, der über den Stand der Schutzmaßnahmen berichtet.
    Des Weiteren sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Sorge zu tragen, dass durch  die Ansiedlung nicht heimischer Arten, die Flora und Fauna nicht gefährdet werde.In der Bundesrepublik Deutschland wurden bis 2007 insgesamt 658 Vogelschutzgebiete gemeldet mit einer gesamten Fläche von über 3,3 Millionen Hektar das sind 9,4 % des Staatsgebietes. Dazu kommen zwei Schutzgebiete in der ausschließliechen Wirtschaftszone von über einer halben Millionen Hektar Fläche,
Bundesland Vogelschutzgebiete
Gebietszahl Landfläche1 Meerfläche1,2 Flächenanteil3
Baden-Württemberg 73 174.495 5.6243 4,9%
Bayern 83 545.180 7,7%
Berlin 5 4.979 5,6%
Brandenburg 27 648.431 22,0%
Bremen 8 7.120 17,6%
Hamburg 7 2.265 12.0153 3,0%
Hessen 60 311.097 14,7%
Mecklenburg-Vorpommern 16 290.602 157.3863 12,5%
Niedersachsen 61 288.776 246.7964 6,1%
Nordrhein-Westfalen 25 153.191 4,5%
Rheinland­­Pfalz 51 165.660 8,4%
Saarland 41 23.680 9,2%
Sachsen 77 248.965 13,5%
Sachsen-Anhalt 32 170.612 8,4%
Schleswig-Holstein 46 95.831 748.4193 6,1%
Thüringen 44 230.824 14,3%
AWZ 2 514.499 15,6%
Deutschland 658 3.361.708 1.684.739 9,4%

Quelle: Bundesamt für Naturschutz, Stand 29. Juni 2007

 

 

 

 

 

 

 

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