Das Jagdgesetz 1945 bis 1949 und der Neubeginn in der Bundesrepublik

Am 8. Mai 1945, mit der Kapitulation des 3. Reiches, wurde alle bestehende Gesete durch  die provisorische Gesetzgebung der Besatzungsmächte vorübergehend abgelöst.  Mit der Kapitulation verlor die deutsche Jägerschaft auch die Hoheit über die Jagd, der Besitz von Waffen wurde für Deutsche bei Todesstrafe verboten. An eine Ausübung der Jagd war in diesen Tagen des Jahres 1945 nicht zu denken. Die „Jagd“ wurde von den Besatzungssoldaten ohne Regeln oft mit MP und Handgranaten als Freizeitbeschäftigung ausgeübt.

Bereits 1946 bildeten sich mit Genehmigung der Britischen Besatzungszonenverwaltung erste jägerliche Vereinigungen, auch die Amerikaner traten für die Genehmigung der Jagd für Deutsche ein. Die Jagd konnte einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung leisten, deshalb wurde es ausgewählten Deutschen gestattet, die Jagd auszuüben.

Am 29. November 1952 wird das Bundesjagdgesetz  durch Unterzeichnung des Bundespräsidenten in Kraft gesetzt.
Das Bundesjagdgesetz gliedert sich in  11 Abschnitte mit 46 einzelnen Paragrafen. Es ist ein Rahmengesetz, dessen Ausgestaltung den einzelnen Bundesländer obliegt. Es wird  1961 und 1976 novelliert.

Hier zur Ansicht einige Änderungen im Vergleich

Inhalt des Jagdrechtes 1952
Inhalt des Jagdrechtes 1976
(1) das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem Bestimmten Gebiet wildlebende jagdbare Tiere (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes; sie muss so durchgeführt werden, daß Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei möglichst vermieden werden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.
(3) bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.
(4) die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer Tiere.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) das Recht zur Aneignung der Jagdbeute umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes verendetes Wild Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von jagdbaren Federwild anzueignen.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

 

 

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