Die Bundeswildschutzverordnung (BWschV) ergänzt das Bundesjagdgesetz (BJagdG).
Sie ist in fünf Anlagen aufgeteilt, in die Tierarten eingeliedert werden, wobei Arten in mehreren Anlagen auftauchen können. Sie kontrolliert das Abgeben und den Verkauf von Wildtieren, Wildtierteilen und Wildtierpräparaten.
Es wird geregelt ob Wildtiere (nach § 2 des BJagdG) gewerblich oder nicht gewerblich verkauft werden dürfen, wobei eine Listung in Anlage 2 eine Ausnahme bzgl. eines Verkaufsverbotes für Jagdausübungsberechtigte schafft.
Die BWSchV regelt darüber hinaus Vorschriften zur Haltung von Greifvögeln.
Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bei tot aufgefundenen Arten, die dem Jagdrecht unterstehen, bleibt von der BWschV unberührt.
Die BWschV bezieht sich nur auf freilebende Individuen der Tierarten, nicht aber auf solche, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden (z.B. Fasane aus Fasanerien).