Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Dies regeln die einzelnen Landesbestimmungen.
Hat z.B. jemand auf seinem Grundstück ein Problem mit einem Marder, so ist es ratsam, die Untere Jagdbehörde oder einen Jäger hinzu zu ziehen. Dieser kennt die Rechtsgrundlage in dem betreffenden Bundesland und kann fachkundig unterstützen.

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