Was passiert mit Wildtieren, die von Hand aufgezogen wurde?

Stimmt der Vorwurf, Jäger würden kurz vor Gesellschaftsjagden Tiere aussetzen, damit“ genug zum Schießen da ist“?

Wir haben hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Abhängig von der Art dürfen Wildtiere mit der Genehmigung der oberen Jagdbehörde und Erlaubnis des Grundbesitzers ausgewildert werden, wenn  die Jagdpflege dies erforderlich macht (zum Beispiel Bestandsunterstützung).
Ein Beispiel dafür ist das Birkwildprojekt in der Rhön. Hier wurden aus Schweden importierte Tiere ausgewildert.
Generell verboten ist das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen. Durch die Tiere dürfen keine land-oder forstwirtschaftlichen Schäden zu erwarten sein. Bei den Anträgen wird stark zwischen heimischen und nicht heimischen Tieren  (Neozoen) unterschieden. Eine Auswilderungsgenehmigung für Letztere zu bekommen ist sehr unwahrscheinlich. Ausgesetzte Tierarten sind zunächst nicht jagdbar. Erst wenn die Behörde feststellt, dass die Population sich selbst trägt, kann eine Art bejagt werden. Dabei soll immer der Aspekt der Nachhaltigkeit beachtet werden, d.h. die Bestandsentwicklung ist Massstab zur Festsetzung der Abschusszahlen.

Je nach Landesrecht bilden einzelne Tiere, die zum Beispiel als Waise aufgezogen oder gesund gepflegt wurden, eine Ausnahme und zur Auswilderung ist keine besondere Erlaubnis der Behörde notwendig. Der Zeitpunkt der Auswilderung ist hier gesetzlich vorgeschrieben (zum Beispiel Rheinland-Pfalz: mindestens vier Wochen vor Beginn der Jagdzeit).
Bei einigen Arten trägt Auswilderung zum Arterhalt bei. Das betrifft vornehmlich solche, deren Bestand durch veränderte Landschaften und Bewirtschaftung von Wald oder Feld akut bedroht ist

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