Der §33 Abs. 2 Bundesjagdgesetzes definiert Jagdschaden wie folgt:

Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

Das bedeutet nichts anderes als das die Interessen der Grundstückseigentümer bei der Jagdausübung beachtet werden müssen. Man darf z.B. eingesäte Wiesen und nicht gemähte Wiesen nicht betreten. Desweiteren ist die Jagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht verboten. An diese Grundsätze muss sich der Jagdausübungsberechtigte halten. Tut er dies nicht und entstehen so Schäden, muss er für den Schadensersatz aufkommen, weil diese Schäden durch sein Fehlverhalten entstanden sind. Allerdings haftet der Jagdausübungsberechtigte nicht nur für jene Schäden, welche durch sein eigenes Verschulden entstanden sind. Er muss auch für solche Schäden haften, die durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast verursacht wurden.
Wildschaden ist der Schaden, den das Wild an land-oder forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen verursacht. Ausgenommen davon sind Sonderkulturen wie zum Beispiel Wein oder Arzneipflanzen.
Diese Schäden können zum einen durch das Essverhalten des Bildes verursacht werden. Rehe verbeißen junge Triebe, Rotwild schält Rinde von den Bäumen, Wildschweine fressen angebauten Mais. Auch das Verhalten des Wildes trägt zu Schäden bei. So verfegen Rehböcke das Bastgehörn und Wildschweine schaffen sich Liegeplätze in den Feldfrüchten.
In den meisten Fällen ist der Jagdausübungsberechtigte für den Ersatz der Wildschäden durch Fasanen, Kaninchen und Schalenwild verantwortlich. Dabei können die Summen bis in die Zehntausende gehen.

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