Der Besitz von Waffen ist in Deutschland streng geregelt und unabdingbar an ein „besonderes Bedürfnis“ geknüpft, beispielsweise die Jagd oder die Aktivität als Sportschütze. Dieses Bedürfnis wird streng überwacht und regelmäßig geprüft.
Waffen müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Sie müssen vor dem Zugriff Unberechtigter, dass kann Z.B. auch ein nichtjagendes Familienmitglied sein, sicher verwahrt werden. Es dürfen für die Aufbewahrung von Waffen nur Tresore verwendet werden, die den streng vorgeschriebenen und genormten Sicherheitsklassen entsprechen. Je nach Bauart und Gewicht ist die Anzahl der Langwaffen begrenzt. In Waffenschränken, die nicht fest in der Wand verankert sind, dürfen z.B. nicht mehr als 10 Langwaffen verwahrt werden.
Ob auch Kurzwaffen (Revolver, Pistole) im gleichen Schrank verwahrt werden dürfen, hängt davon ab, ob ein spezielles B-Innenfach mit Schwenkriegelschloss vorhanden ist.
Das gilt im Prinzip auch für die Munition. In gängigen Waffenschränken kann die Munition in einem einfachen separaten Innenfach gelagert werden. Besitzer zweier Waffenschränke können auch eine Über-Kreuz-Lagerung machen: Die Munition zu den Waffen in Schrank A befindet sich in Schrank B und umgekehrt. Dann braucht man noch nicht mal ein separates Innenfach.
Genaues regelt die VDMA 24992 Stand 5/95.
Das genaue Procedere bei der Anmeldung und Kontrolle der Waffenschränke und der Aufbewahrung wird von den Ländern unterschiedlich umgesetzt, obwohl die Waffenkontrollen Bestandteil des Bundesrechtes sind. Seit 2009 ist es grundsätzlich möglich, auch ohne Verdacht die korrekte Aufbewahrung von Schusswaffen zu kontrollieren.