Der Jäger unterscheidet zwischen erlegtem Wild und Fallwild. Der Begriff „erlegtes Wild“ wird im Fleischhygienegesetz § 4 Ziffer 2 definiert.

„Erlegtes Wild ist Wild, das durch Abschuss nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde. Als erlegtes Wild gilt auch durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getötetes Wild (verunfalltes Wild).“

In diesem Fall ist das Wildbret nach dem Fleischhygienepaket der EU durchaus verwertbar. Es dürfen keine bedenklichen Merkmale vorliegen und auch sonst darf die Verzehrfähigkeit nicht eingeschränkt sein.

Zu den bedenklichen Merkmalen zählen zum Beispiel Organveränderungen, Geschwulste, Schwellungen, Abweichungen der Muskulatur oder Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch, Knochenbrüche (wenn sie nicht beim erlegen entstanden sind), Verklebungen an Augen oder Federkleid, Durchfall oder abnorme Gasbildung im Magen-Darm-Trakt.

Zum In Verkehrbringen ist eine amtliche Fleischbeschau notwendig.

Als Fallwild bezeichnet man Wild, das nicht durch einen Schuss oder eine andere äußere Gewalteinwirkung (zum Beispiel Pkw) zu Tode gekommen ist.

Fallwild ist immer genussuntauglich und muss unschädlich beseitigt werden. Das bedeutet nicht verpflichtend, die Beseitigung über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt.  Es wird in der Streckenstatistik mitgezählt. Es gilt

  • Boden, Gewässer und Futtermittel dürfen nicht verunreinigt werden.
  • Die Umwelt darf nicht geschädigt werden
  • Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden

In Wasserschutzgebieten, Schutzzonen von Trinkwassertalsperren und in der Nähe von Wassergewinnungsanlagen das vergraben von Tierkörpern oder-teilen verboten.

Bei Seuchenverdacht muss der Fund amtstierärztlich angezeigt werden, eventuell der Tierkörper zur weiteren Untersuchung gesichert werden. In diesem Fall kann auch die Entsorgung über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt angeordnet werden.

Grundsätzlich darf man als Nichtjäger kein Wild von der Strasse auflesen oder nach einem Unfall einfach mitnehmen. Das Recht zum „Aneignen“ von Wild ist Bestandteil des Jagdausübungsrechtes und steht aussschließlich dem Jagdpächter und/oder seinen Beauftragten zu. Macht man es dennoch, begeht man eine Straftat, nämlich Wilderei.

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