Der Jagdschein ist die Grundvoraussetzung zur Ausübung der Jagd in Deutschland. Er ist ein bundesweit gültiges Dokument. Er wird von der jeweils zuständigen unteren Jagdbehörde des Heimat Kreises oder der Kreisfreien Stadt ausgestellt.
Voraussetzung zum Erlangen des Jagdscheins:
- bestandene Jägerprüfung (gemäß den gültigen Bestimmungen des Bundeslandes in dem die
Prüfung abgelegt wurde) - bestehende Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens
500.000 € für Personenschäden) - persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies
Führungszeugnis voraussetzt. - Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene
Jugendjagdschein erstmals erteilt werden.
Die Gültigkeit des Jagdscheins ist unterschiedlich, er kann als
- Tagesjagdschein (14 Tage gültig)
- Jahresjagdschein (1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre)
gelöst werden.
Es gibt neben dem Jagdschein noch den Jugendjagdschein, der die Ausübung der Jagd für Jugendliche eingeschränkt gestattet. So ist es Jugendlichen z.B. nicht gestattet an Gesellschaftsjagden als Jäger teilzunehmen, Waffen oder Munition zu kaufen. Inhaber einen Jugendjagdscheins müssen bei der Jagdausübung von einem Erwachsenen, der auch Inhaber eines Jagdscheins sein muss, begleitet werden.
Der Jagdschein als solches berechtigt aber zunächst nicht dazu, die Jagd auch aktiv auszuüben. Dazu muss er Pächter, Begehungsscheininhaber oder auch Jagdgast in einem Revier sein.
In Deutschland ist das Jagdrecht an Grund und Boden gebunden, es steht somit den Grundeigentümern zu. Diese dürfen es, bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber eines gültigen Jagdscheines, auf ihrem eigenen Land ausüben (Eigenjagd). Anderenfalls werden sich die Grundeigentümer zu örtlichen Jagdgenossenschaften zusammenschließen müssen, welche das Jagdausübungsrecht dann in der Regel an einen jagdpachtfähigen Jäger verpachten. Jagdpachtfähig ist, wer mindestens drei Jahresjagdscheine nach bestandener Jägerprüfung gelöst hat.
Der Jagdschein berechtigt den Jagdscheininhaber zu:
- zur Ausübung der Jagd
- zum Erwerb von Jagdwaffen (Langwaffen) und Jagd/Sport und Übungsmunition
- Zum Erwerb von maximal 2 Faustfeuerwaffen bei vorherigem Eintrag in die WBK
- Zur Wahrnehmung des Jagdschutzes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
Zur Wahrnehmung des Jagdschutzes sind berechtigt
a.) Eigenjagdbesitzer / Pächter (Jagdausübungsberechtigter)
b.) ein Bestätigter Jagdaufseher
c.) Jagdscheininhaber nur mit schriftlichem Auftrag des Jagdausübungsberechtigten (kein umfänglicher Jagdschutz).
Auch Förster und Berufsjäger müssen den Jagdschein gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erwerben und lösen.
Den JS gelöst zu haben, bedeutet nicht im Geltungsbereich überall jagen zu können.
Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden. Darauf die Jagd ausüben zu können, muss man im Besitz einer zusammenhängenden jagdlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha sein. Fehlt diese Voraussetzung, besteht die Möglichkeit der Pachtung eines Gemeinschaftsjagdreviers, in dem jeder Jagdgenosse ist, der ein bejagbares Grundstück besitzt. Wer ein Revierpachten will muss (wie schon angemerkt) im Besitz des 4. JS sein. Wer ein Eigenjagdrevier oder GJR bejagt, ist jagdausübungsberechtigt und hat gegenüber Gastjägern und JES-Besitzern Sonderrechte.
In DE kann man als Nichtpächter auf Einladung bei einem Pächter oder Eigenjagdbesitzer, oder als Teilnehmer an Gesellschaftsjagden auf Schalen- und Niederwild jagen.
Damit ist aber noch nicht alles gesagt, sondern nur die Grundzüge angerissen.