Berechtigt zur Jagd sind in Deutschland alle „natürlichen Personen“ die nach bestandener Prüfung einen Jagdschein gelöst haben.
Ab dem 16. Lebensjahr kann man in Deutschland den Jagdschein lösen, vorausgesetzt man hat die Jägerprüfung bestanden.
Die Erteilung des Jagdscheins ist in Deutschland Länderangelegenheit und somit weichen die einzelnen Prüfungsbestanteile und Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung geringfügig von Bundesland zu Bundesland voneinander ab.

Zuerst muss man sich aber die Lerninhalte erabeiten. Kurse dazu werden von den Kreisjägerschaften und  Jagdschulen angeboten.
Hier ist ein Beispiel für die zur Prüfung in Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Lerninhalte.
Erfahrungen zeigen, dass die angegebenen Mindeststunden bei weitem nicht ausreichen, um den Lehrinhalt zu vermitteln. Wer sich diesen nicht mit intensivem Eigenstudium erarbeitet, wird spätestens in der mündlich-praktischen Prüfung Schwierigkeiten bekommen.
http://www.kreis-germersheim.de/kv_germersheim/Unsere%20Themen/Umwelt%20und%20Landwirtschaft/Jagd/Ausbildungsrahmenplan.pdf

Nicht zugelassen zur Prüfung werden Bewerber,

1. die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben.
2. denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein aufgrund fehlender Zuverlässigkeit, körperliche Einschränkungen oder fehlenden Wohnsitz in der Bundes Republik Deutschland versagt werden muss.
In § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz sind alle Punkte aufgeführt die zur Verweigerung der Erteilung eines Jagdscheins führen würden.

Zur Anmeldung zur Prüfung ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen (nicht älter als 6 Monate) und ein Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Die Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen

der Schießprüfung, der schriftlichen Prüfung und der mündlichen/praktischen-Prüfung

Hier sind beispielhaft die Prüfungsanforderungen anhand des Bundeslandes NRW:

Die Schießprüfung

Bei der Schießprüfung gibt es die meisten Abweichungen bei den Prüfungsanforderungen der Bundesländer.
Generell wird hier der Umgang mit Büchse, Flinte und Kurzwaffe abgeprüft

1. Büchsenschießen
Hier sind fünf Schüsse sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe abzugeben. Dabei müssen bei 40 von 50 möglichen Ringen erreicht werden.

Desweiteren sind fünf Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 m auf die flüchtige Überläuferscheibe abzugeben. Dabei müssen 2 Treffer in den Ringen sein.

In anderen Bundesländern wird auch der „stehend angestrichene“ Schuss geprüft.

2. Flintenschießen.
Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Skeet) zu beschießen oder zehn Kipphasen zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen.
Die Prüfung gilt als bestanden bei 3 von 10 Tauben oder 5 von 10 Kipphasen

3. Kurzwaffe
An der Kurzwaffe erfolgt in NRW keine Prüfung, nur der Nachweis über die Ausbildung der Handhabung. In RLP müssen dagegen 5 Schüsse auf die Scheibe abgegeben werden

Bei Nichtbestehen können Teile oder die gesamte Prüfung am Prüfungstag wiederholt werden

Die Schriftliche Prüfung

Die Prüfung besteht aus 100 Fragen je 25 Fragen aus den einzelnen Sachbereichen.
Die Fragen sind in der Regel im Multiple-Choice gestellt, meist gibt es 4 Antwortmöglichkeiten, von denen alle oder auch keine sowie einzelne Antworten richtig sein können.

Geprüft wird in folgenden Sachbereichen.

1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;
2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;
3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);
4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

*Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
*Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
*= Auszug Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) Vom 31. März 2010 (Fn 1)

Die mündlich – praktische Prüfung

die mündliche – praktische Prüfung besteht aus den Fachbereichen 1 bis 4 der schriftlichen Prüfung. Sie soll  je Prüfling  nicht länger als 30 Min dauern und in Gruppen von maximal 3 Personen abgelegt werden.
Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten.

Mit der bestandenen Jägerprüfung darf man dann zwar einen Jagdschein lösen, zum Jäger wird man aber erst mit wachsender Erfahrung. Die ganze Bandbreite der Jagdausübung ist nur durch Theorie nicht vermittelbar. Es liegt dann an jedem selber, sich weiterzubilden, Erfahrungen zu sammeln und durch Praxis zu lernen. Wer die die Jagd nur als Schießsport begreift, wird nie ein Jäger sein.

 

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Ralf
Ralf
8 Jahre her

Ausländische Jagdberichtigte : Können ausländische Jagdberechtigte , in deren Ländern weniger strenge Jagdzugangsvorausetzungen gelten hier in Deutschland jagen / pachten? Wenn ja, gelten deren Jagdberechtigungen dann 1:1 oder nur unter Bedingungen, Auflagen und Nachprüfungen?