Bewirtschaftungsbezirke sind von einer Behörde, einem Amt, einer zuständigen Stelle festgelegte Gebiete, in denen eine bestimmte Wildart ausschließlich bewirtschaftet werden darf.
Zumeist betrifft diese Regelungen die großen Schalenwildarten wie Rotwild, Damwild, Sika- und Muffelwild.
Der Gesetzgeber bestimmt mit diesen Bewirtschaftungsbezirken auch die räumliche Ausdehnung des  Lebensraumes dieser Wildarten.

Als Beispiel dieLandesverordnung eines Bundeslandes zu Bewirtschaftungsbezirken

§1 Hege von Rot-, Dam- und Muffelwild

Rot-, Dam- und Muffelwild darf außerhalb von Jagdgehegen nur in den in § 3 Abs. 2 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.

Dies bedeutet, dass der §1 dieser Landesverordnung  die im Bundesjagdgesetz gebotene Hege für bestimmte Wildarten; hier Rot-, Dam und Muffelwild, einschränkt.


§2 Begriffsbestimmungen

(1) Zu den Bewirtschaftungsbezirken gehören:

  1. Kerngebiete, in denen sich Rot-, Dam- oder Muffelwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält, und 2. Randgebiete, in denen sich Rot-, Dam- oder Muffelwild in geringerem Umfang oder nur zeitweise aufhält.

(2) Zu den Freigebieten, in denen Rot-, Dam- oder Muffelwild außerhalb von Jagdgehegen nicht gehegt werden darf, gehören alle übrigen Grundflächen im Land.

(3) Wilddichte ist die Anzahl von Stücken einer Wildart je 100 ha Waldrevierfläche am 1. April eines Jahres.

(4) Waldrevierfläche ist die Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes zuzüglich eines Zuschlags bis zu 15 v. H. für vom Wald umschlossene sowie unmittelbar an den Wald angrenzende Flächen.

Der Gesetzgeber hat somit einmal festgelegt, wo für welche Tierart Kerngebiete sind, neue Gebiete können nicht von den betroffenen Wildarten besiedelt werden, die natürliche Ausbreitung und Wanderung wird unterbunden. Im Anhang sind dann für dieses Bundesland die genauen Grenzverläufe der Bewirtschaftungsbezirke festgelegt.


§ 4 Bejagung in Freigebieten

(1) In Freigebieten sind Abschussplanung, -festsetzung und -durchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. In Freigebieten dürfen doppelseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die untere Jagdbehörde örtlich und zeitlich begrenzt die Jagdbeschränkung aufheben, wenn nach Stellungnahme des zuständigen Forstamtes Wildschäden durch Rotwild das waldbauliche Betriebsziel gefährden.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann für Jagdbezirke, in denen mit ihrer Genehmigung Rot-, Dam- oder Muffelwild ausgesetzt wird, Ausnahmen von § 1 zulassen.

Der Gesetzgeber verlangt, dass alles Wild, für welches die Bewirtschaftungsbezirke eingerichtet wurden, außerhalb dieser Bezirke innerhalb eines Jagdjahres erlegt werden muss. Erfolgt dies nicht , begeht man eine Ordnungswidrigkeit.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 13 LJG handelt, wer als Jagdausübungsberechtigter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Rot-, Dam- oder Muffelwild hegt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die Abschussplanung und -durchführung nicht darauf ausrichtet, dass vorhandene Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 in Freigebieten doppelseitige Kronenhirsche erlegt.
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments