Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES, Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) wird nach seinem Unterzeichnungsort auch Washingtoner Artenschutzabkommen genannt.  Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) hat das Ziel, gefährdete freilebende Tier- und Pflanzenarten auf internationaler Ebene zu schützen. Zur Erreichung dieses Zieles werden hauptsächlich handelspolitische Instrumente eingesetzt, d.h. dass der Handel mit diesen Pflanzen oder Tieren strengen Beschränkungen und Kontrollen unterworfen wird.Die Umsetzung des Abkommens obliegt jedem Staat selbstverantwortlich.

Auf der aktuellen CITES Wildschutzkonferenz in Südafrika wurde, statt Handelsverbote für Jagdtrophäen zu beschließen, die Bedeutung nachhaltiger Jagd für den Artenschutz unterstrichen.Geordnete und nachhaltige Trophäenjagd stehe in Übereinstimmung mit dem Artenschutz und leiste einen Beitrag dazu. Denn eine solche Jagd trage zum Lebensunterhalt ländlicher Gemeinden bei und schaffe Anreize zum Schutz der Lebensräume des Wildes. Außerdem würden Einnahmen erwirtschaftet, die wiederum in den Naturschutz fließen könnten. Wenn Wild einen wirtschaftlichen Wert habe, dann sinke das Risiko, dass es von der Land- und Viehwirtschaft verdrängt werde.
http://www.outfox-world.de/news/cites-wildschutzkonferenz-erfolg-fur-jagd-und-artenschutz.html

In den Anhängen I, II und III des Washingtoner Artschutzübereinkommens sind alle Arten aufgeführt, die diesem Abkommen unterliegen. Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen in die EU gilt das 1997 novellierte EU-Artenschutzrecht (VO (EG) Nr. 338/97 und Nr. 939/97) zur Durchführung des WA.

Anhang I
Die Regelungen für Anhang I sind in Artikel III der Konvention festgehalten. Für diese, stark vom Handel bedrohten, Arten gibt es ein Verbot des kommerziellen Handels für Individuen, die aus der Wildnis kommen. Handel mit Nachzuchten oder nicht-kommerzieller Handel sind möglich, sofern keine Gefährdung für den Fortbestand der Art besteht und nationale Gesetze eingehalten werden. Es sind Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen notwendig.

Anhang II
Die Regelungen für Anhang II sind in Artikel IV der Konvention festgehalten. Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller Handel nach einer Unbedenklichkeitsprüfung des Ausfuhrstaates möglich. Dabei wird geprüft, ob der Handel den Fortbestand der Art gefährdet. Die zuständige Behörde führt ein Monitoring durch und setzt Maßnahmen die eine nachhaltige Nutzung ermöglichen. Es ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Anhang III
Die Regelungen für Anhang III sind in Artikel V der Konvention festgehalten. Die entsprechenden Arten werden in Kombination mit einem Land gelistet. Nur das genannte Land kann die Art in den Anhang III aufnehmen, dazu ist keine Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz notwendig. Individuen oder entsprechende Produkte aus dem genannten Land benötigen eine Ausfuhrgenehmigung, aus anderen Ländern ist ein Herkunftszertifikat notwendig.

 

Zum Teil ist das EU-Artenschutzrecht strenge als das WA. Der Anhang A entspricht im Wesentlichen dem Anhang I des WA. Zusätzlich listet Anhang A aber auch folgende vom WA unter Anhang II gelistete Arten.

 Wolf (Canis lupus)
 Wildkatze (Felis silvestris)
 euroasiatischer Luchs (Lynx lynx)
 Braunbär (Ursus arctos)

Eine Einfuhr dieser Arten kann nur genehmigt werden, wenn die Entnahme naturverträglich im Sinne einer nachhaltigen Nutzung ist. Einfuhrbeschränkungen werden von der EU-Kommission festgelegt. Für die Einfuhr von Anhang A- Arten ist ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungslandes und ein WA-Einfuhrdokument des Bundesamtes für Naturschutz notwendig.

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