Nach Ende des ersten Weltkrieges und in den Anfangsjahren der ersten deutschen Republik blieben die für die Jagd geschaffenen Gesetze und Verordnungen so, wie sie von 1848 bis dato erlassen ,bestehen.
Die Jagd war Länderangelegenheit und in den einzelnen Ländern gab es eine Vielzahl von Paragrafen und Verordnungen, die die Jagd betrafen, ein einheitliches strukturiertes Gesetzeswerk gab es nicht.
Diese änderte sich erst Mitte der 20. Jahre des letzten Jahrhunderts mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Jagdgesetzes am 1. Juli 1925
In diesem waren die für den Freistaat Sachsen die Jagd betreffenden Paragrafen und Verordnungen zu einem Gesetzeswerk zusammengefasst.
Der § 5 des Jagdgesetzes verpflichtet den Jagdausübenden den Wildbestand in Grenzen zu halten um die allgemeine Landschaftskultur zu schützen, andererseits verpflichtet er den Jagdausübenden erstmalig das Wild in angemessener Weise zu schonen und zu hegen. Insbesondere sollte alles vermieden werden, was zu einer Ausrottung einer Wildart führen kann.
Weiterreichende Bestimmungen über Schutz, Hege und Abschuss das Wildes konnte das Wirtschaftsministerium in Verordnungen erlassen.
Im Kommentar von Weigel heißt es dazu: Die Anordnung der Schon- und Hegepflicht zwecks Erhalt eines angemessenen Wildbestandes ist ein wesentlicher Fortschritt, den das neue Gesetz gebracht hat.
Mit diesem Gesetz wurden Muffelwild, Raben- Nebel- und Saatkrähe sowie Elster, Eichelhäher, Uhu und Tagraubvögel zum „Jagdbaren Wild“ erklärt. Es konnte auch, durch behördliche Anordnung, die Pflicht das Wild in Notzeiten zu füttern, erlassen werden.
Weiterhin wurde geregelt, dass Jagdgenossenschaften ( Gesamtheit der Grundeigentümer einer Gemeinde) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dass die Jagd der Jagdgenossenschaften entweder durch Verpachtung oder durch Anstellung eines Jägers ausgeübt werden muss sowie das Jagdpachtverträge der Schriftform bedürfen.
Die Wildschadensersatzpflicht wurde für Gärten, Obstgärten, Weinberge, Baumschulen und einzelnstehende Bäume ausgeschlossen, wenn diese nicht gegen Wildverbiss geschützt sind.
Auch in Thüringen wurde ein dem Sächsischen Jagdrecht ähnliches Gesetzeswerk am 27. April 1926 verabschiedet.
Zum ersten Mal wurde in einem deutschen Jagdgesetz die Pflicht zur Hege allen anderen jagdlichen Bestimmungen vorangesetzt.
Eine weitere Neuerung in Thüringen war die Festschreibung der Mindestpachtzeit auf 9 Jahre, Regelungen über die Ausübung der Jagd in der Eigenjagd, Regelungen zur Unterverpachtung von Jagdbezirken sowie wie die Höchstanzahl der Pächter.
Weiterhin waren neu das Erlöschen des Jagdpachtvertrages bei Versagen oder Entzug der Jagdkarte (Jagdschein).
Nach § 41 ThJG von 1926 konnte die Ausstellung des Jagdscheins davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller einen Nachweis über den sicheren Umgang mit Jagdwaffen vorzulegen hat und die wichtigsten Jagdregeln kennt. Somit wurden hier erste Regelungen zur Jägerprüfung eingeführt.
In § 65 heißt es: vor dem Erlass von Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen, die einen besondere Sachkunde der Jagd voraussetzen sind geeignete Sachverständige zu hören.
Das Sächsische und das Thüringische Jagdgesetz sind somit die Wegbereiter einer späteren reichseinheitlichen Jagdgesetzgebung. So entsprechen viele Teile des Thüringischen Jagdgesetz von 1926 dem späteren ersten reichseinheitlichen Jagdgesetz.
Die Entwicklung im Freistaat Preußen im Bezug auf die Gesetzgebung der Jagd verlief im Gegensatz zu Sachsen und Thüringen verlangsamt.
In Preußen war noch die vom 15. Juni 1907 stammende Preußische Jagdordnung gültig, diese war zwar eine für den gesamten Preußischen Staat einheitliche Rechtsordnung mit modernen Einzelbestimmungen, aber im Ganzen der Zeit nicht mehr angemessen.
Eine von den Jagdvereinen und Verbänden eingebrachte Initiative zur Schaffung eines Preußischen Jagdgesetzes scheiterte bereits im Ansatz in parlamentarischen Vorgesprächen Ende 1928.
Der damalige Ministerpräsident Otto Braun (SPD), selbst leidenschaftlicher Jäger, kam den Forderungen der Jäger unter Umgehung des Parlamentes entgegen.
So wurde auf Grundlage des § 30 des Preußischen Feld- und Polizeigesetzes von 1878 die Preußische Tier und Pflanzenschutzverordnung von 1929 erlassen.
Mit dieser Verordnung wurde erstmalig der Schrotschuss auf alles Schalenwild verboten.
Die in dieser Verordnung festgelegten Jagd- und Schonzeiten fanden mit nur geringfügigen Änderungen das spätere Preußische JG Aufnahme sowie in das im selben Jahr verabschiedete Reichsjagdgesetz von 1934.
Diese Entwicklung der Jagdgesetzgebung, hier erklärt am Bsp. Bayern, Sachsen und Preußen, vollzog sich in allen deutschen Ländern ähnlich.