Unser Wild selbst ist herrenlos, das heißt, es gehört niemandem. Aber das Jagdrecht auf herrenloses Wild, das gehört dem Grundbesitzer, ist somit ein Eigentumsrecht. Weil aber die meisten nur kleine Flächen und keinen Jagdschein besitzen, bilden die Grundbesitzer einer Gemeinde eine Jagdgenossenschaft. Diese verpachtet das „Jagdausübungsrecht“ auf allen ihren Flächen. Dieses beinhaltet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild gemäß der gesetzlichen Vorgaben. Das erlegte und angeeignete Wild gehört dem Jagdpächter oder dem Schützen. Um auf seinem eigenen Grund zu jagen, muss man einen Jagdschein und mindestens 75 ha eigenes, zusammenhängendes Land besitzen.

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Dorothee
Dorothee
5 Jahre her

Gilt das auch für Grundstücke in der Stadt? Dort wird ja nicht gejagt, oder? z. B. Wildschweine in der Stadt

Antje Wutzke
Editor
Antje Wutzke
5 Jahre her
Reply to  Dorothee

Der bebaute Bereich gehört zum sogenannten befriedeten Bezirk, der nicht bejagt werden darf. Viele Städte haben allerdings angestellte Stadtjäger, die für die innerörtliche Bejagung ausgebildet sind.

Dorothee
Dorothee
5 Jahre her

Gilt das auch in der Stadt/im Dorf? Dort wird ja keine Jagd ausgeübt, oder?

Elmar Kersting
Elmar Kersting
4 Jahre her
Reply to  Dorothee

Doch durch den Stadtjäger in größeren Städten, Voralpen in Parks und Friedhöfen.