Vorbemerkung

Bereits im zweiten Jahrhundert nach Christi beschreibt der griechisch-römische Politiker und Philosoph Lucius Flavius Arrianus  in seiner Kynegetikos „ Die Jagd der Kelten“ erste Ansätze eines rudimentären Jagdrechtes. So findet man neben vielen Angaben über Art und Technik auch erste Hinweise, wer überhaupt jagen darf. Alle Kelten hatten das Recht zur Jagd, allerdings in Abstufungen je nach sozialem Rang. Auch erste Ansätzen der heutigen „Waidgerechtigkeit“ sind erkennbar.

Bei den Germanen gab es keinerlei Regelungen zur Jagd. Da die Germanen Grundbesitz nicht kannten und wenig Ackerbau und Viehzucht betrieben, gehörte die Jagd mit zum täglichen Überlebenskampf – es wurde gejagt, was grade zu bekommen war.

Im Deutschland des Mittelalters war die Jagd lange noch frei für Jedermann. Jeder freie Mann besaß das Recht zu jagen und übte es nach seinen Bedürfnissen aus. Auch in dieser Zeit war die Jagd ein fester Bestandteil des Lebensunterhalts; sie diente nicht der Unterhaltung oder der Freizeitgestaltung; sie war lebensnotwendig.

Später wurde die Jagd das Vorrecht des Adels. Zuerst erhob es der Adel zum Recht, dass nur er die Jagd auf gewisse Wildarten ausüben durfte.
So entstand der Begriff des Hochwilds. Das übrige Wild durfte vom niederen Adel und freien Bauern gejagt werden, das sogenannte Niederwild.
Die Jagd, die im frühen Mittelalter noch jedes freien Mannes Recht war, wurde im Hoch- und Spätmittelalter zum sogenannten Jagdregal; ein vom Landesherrn verliehenes Recht auf die Ausübung der Jagd.

Nach der Revolution 1848 – 1860 Jagdrecht, Jagdausübungsrecht, Eigenjagd, Gemeinschaftlicher, Jagdbezirk, Jagdkarte, Reviersystem jagdbares Wild, Schonzeiten werden definiert.

Bis 1848 stand das Recht zur Jagd dem jeweiligen Landesherrn als sogenanntes Jagdregal zu.
Dieses Recht wurde nach der Revolution in der Paulskirchenverfassung vom 28.März 1849 neugeregelt.

§ 169. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.

Diese Regelung wurde auch nach der Revolution von den deutschen Staaten mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz aufgehoben. Seitdem war Jagd nur noch auf eigenem Grund und Boden möglich. Dies hieß aber auch, dass jeder, der Grundbesitz hat, auch auf diesem jagen durfte und darf. Durch diese ungeregelte Jagdmöglichkeit auf seinem eigenen Grund ergab sich die Gefahr der Ausrottung des Wildes.

Schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts erließen die deutschen Staaten Gesetze und Regelungen, die sogenannten Jagdpolizeigesetze, die zuerst das Jagausübungsrecht (Recht der tatsächlichen Jagdausübung) vom Jagdrecht (Besitz der Jagd) trennten. Das Jagdausübungsrecht wurde den Gemeinden oder der Gemeinschaft der Grundeigentümer zuerkannt. (vergleichbar mit den heutigen Jagdgenossenschaften).

Mit der Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht war das Recht, dass jeder auf seinem Grund und Boden nach seinem Belieben jagen durfte, kurz nach der Revolution schon wieder beseitigt. Einher mit diesen ersten Regelungen wurde das Reviersystem, dass heute noch in der Bundesrepublik Deutschland Bestand hat, geschaffen.  In den Jagdpolizeigesetzen wurden Regelungen bezüglich der Größe eines Grundbesitzes, auf dem die Jagd durch den Grundeigentümer ausgeübt werden darf (Eigenjagd) und dessen Beschaffenheit getroffen.
Weiterhin hat man  dort die Jagdausübung selbst beschränkt. Diese Vorschriften nahmen Stellung zu Schmalflächen, wie Straßen, Wege und Wasserläufe sowie der Behandlung von Enklaven. Diese sollten nicht den Zusammenhang der Eigenjagd beschädigen. Gleichzeitig wurden Regelungen in den Gesetzen die die öffentliche Ordnung und die allgemeine Sicherheit sicherstellten, geschaffen. So wurde die Pflicht zum Erwerb einer Jagdkarte (Jagdschein) eingeführt, es wurden auch Gründe fest gelegt die zur  Verweigerung führten.
Auch  wurde das Wild definiert (Liste des jagdbaren Wildes) und es wurden Hegezeiten (Schonzeiten) eingeführt.

Anders war die Jagdgesetzgebung im Königreich Bayern.
– 30.Mai 1850 Gesetz die die Ausübung der Jagdbetreffen, Vollzugsvorschriften vom 3. Februar 1857
-15 Juni 1850 Gesetz über Wildschadensregelung erweitert 9. Juni 1899
-21.Mai 1987 Gesetz über das Verbot der Treibjagd an Sonn und Feiertagen. Neureglung 14. März 1924
– Verordnung vom 11. Juli 1900 über die jagdbaren Tiere diese wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert.
– Verordnung vom 6. Juni 1909 die Ausübung der Jagd auf Edelwild (Hochwild) wurde nur noch mit Kugel geladenem Gewehr gestattet.
Der Schrotschuss auf Rehwild bleit weiter gestattet.
Jägervereine und der Jagdschutz befürworten die Aufnahme des Rehwildes unter diese Verordnung.

Abschließend ist zur erwähnen das die Bildung des deutschen Kaiserreiches keinen Einfluss auf die Jagdgesetzgebung hatte. Die Jagd und die Jagdgesetzgebung blieben Ländersache.
Dieser Jagdföderalismus wurde mit in die Weimarer Republik mit übernommen. Jagd blieb auch nach Ende des Kaiserreiches Länderaufgabe.

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