Wildfolge nennt man die Nachsuche von verunfalltem, krankem und/oder angeschweißtes (angeschossenen) Wild.

Um dies auch über die Reviergrenze hinaus verfolgt werden kann, bedarf es einer Vereinbarung mit den betreffenden Revierpächtern.

Wildfolgevereinbarungen sieht der Gesetzgeber gemäß Bundesjagdgesetz zwingend vor.  Der Gesetzgeber verlangt nach Neuverpachtung eines Revieres, dass diese Vereinbarung innerhalb der ersten 6 Monate mit allen angrenzenden Revieren abgeschlossen sein muss. In manchen Bundesländern bedarf es der Schriftform, so zum Beispiel in Nordrhein- Westfalen.

Warum das Ganze?  Die Verfolgung von verletztem Wild ist Bestandteil der Jagd. Die Jagd darf aber nur im eigenen Revier ausgeübt werden. Das Jagen in anderen Revieren ist Wilderei und damit strafbar, es sei den man ist eingeladen.
Bei der Wildfolge setzt die Verfolgung unverzüglich ein und daher muss die Verfolgung des Wildes im Voraus geregelt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind anerkannte Schweißhundeführer. Diese dürfen  bei  der Nachsuche ohne eine Vereinbarung krankes Wild auch  über die Reviergrenzen hinweg verfolgen.

In einer Wildfolgevereinbarung sind folgende Punkte enthalten (am Bsp. NRW):

Die Reviernachbarn (wer mit wem diese Vereinbarung trifft)
treffen hiermit gem. § 22a BJG und § 29 Abs.1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) bzw. § 22 Abs.4 Hess.Ausf.G. z. BJG folgende
(die Gesetzlichen Grundlagen auf dem die Vereinbarung ruht)
Wildfolgevereinbarung:
I. Schalenwild:

Bezüglich der Wildfolge bei Schalenwild zwischen unseren Jagdbezirken finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5 und 7 LJG-NW unverändert Anwendung. (Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern zum Schalenwild)

II. Niederwild:

  1. Flüchtet krankgeschossenes Niederwild – außer Rehwild – über die Jagdgrenze und verendet in Sichtweite, darf der Jagdausübungsberechtigte oder sein Beauftragter das Wild ggf. auch durch einen Jagdhund aus dem Nachbarrevier holen und an sich nehmen. Das Mitführen einer ungeladenen Schußwaffe ist erlaubt.
  2. Bei der Heranholung sichtbar krankgeschossenen und nicht in Sichtweite verendeten Niederwildes darf sich der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdhundes bedienen. (Regelung bei Niederwild außer Rehwild. Rehwild zählt zum Schalenwild)
  3. Das Wild geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über, in dessen Revier es krankgeschossen worden ist. (Regelung über den Anspruch auf das Wild)
  4. In jedem Falle ist der Jagdnachbar oder dessen Vertreter über das über die Jagdgrenze geholte Wild unverzüglich, spätestens nach Beendigung der Jagd, zu benachrichtigen. (Regelung zur Information der Vertragspartner)

Für LJG, die den Abschuss wildernder Haustiere erlauben

III. Wildernde Hunde und Katzen:

  1. Wildernde Hunde und Katzen  dürfen die Vertragspartner, Inhaber der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine, die amtlich bestätigten Jagdaufseher und die Forstbeamten der beteiligten Jagdbezirke, über die Jagdgrenzen bis zu einer Entfernung von 100 m im Nachbarrevier beschießen und sich aneignen. Bei Überschreiten der Reviergrenzen dürfen ungeladene, erforderlichenfalls auch geladene Schußwaffen mitgeführt werden. Für die Beseitigung der Kadaver hat der Erleger zu sorgen. (Regelung zum Nichtwild)
  2. Der Jagdnachbar oder dessen Vertreter ist nach Beendigung der Jagd zu verständigen, wenn wildernde Hunde oder Katzen über die Jagdgrenze beschossen oder erlegt worden sind. (Regelung zur Information der Vertragspartner)

 

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